Voraussetzung für eine vorläufige Abgabenfestsetzung ist, dass eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vorliegt, die zu dieser Zeit im Ermittlungsverfahren nicht beseitigt werden kann. Von der späteren Beseitigung der Ungewissheit hängt der Beginn der Verjährungsfrist ab. Unklar ist, ob eine Ungewissheit vorliegen kann und wann die Verjährungsfrist beginnt, wenn der vorläufigen Festsetzung keine Ermittlungen vorausgegangen sind und der vorläufige Bescheid keine Begründung für die Vorläufigkeit enthält, also wenn im Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung die Ungewissheit selbst "ungewiss" ist. Einen solchen Fall hat der VwGH im Erkenntnis vom 29. 3. 2012 erstmals entschieden.
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