§ 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG bestimme, dass Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspreche, von der Einkommensteuer befreit seien. Strittig sei in der Vergangenheit immer wieder gewesen, welche Kriterien für die Gleichartigkeit der ausländischen Unfallversorgung ausschlaggebend seien. Mit dem jüngsten Erk des VwGH in dieser Frage (VwGH 19. 12. 2024, Ro 2023/15/0003) sei die bisherige Judikatur des BFG, welche in unzähligen Erk v einer früheren VwGH-Entscheidung diametral abwich, in erfreulicher Weise revidiert worden.
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