Steuerrecht

VwGH erneut zu Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten

Nikolaus Zorn

Betrifft das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten von Steuerpflichtigen deren betriebliche/berufliche Sphäre, sind die Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar. - VwGH 27. 6. 2019, Ra 2019/15/0063.

Der Geschäftsführer einer GmbH (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) machte Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten geltend.

Der Geschäftsführer hatte ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Gremien der Gesellschaft (Beirat und Generalversammlung) zwei Banken damit beauftragt, zugunsten eines langjährigen Lieferanten der GmbH Bankgarantien im Wert von insgesamt mehr als 4 Mio € auszustellen. Im Gesellschaftsvertrag war aber die Befugnis für das Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten und die Gewährung von Garantien mit 15.000 € begrenzt. Nachdem die Bankgarantien schlagend geworden waren, hatte die Gesellschaft Schadenersatzforderungen gegen den (nunmehr ehemaligen) Geschäftsführer geltend gemacht; er leistete insgesamt Schadenersatzzahlungen von 990.000 €. Ein der privaten Sphäre des Geschäftsführers zuzurechnender Grund für sein pflichtwidriges Verhalten hat sich im Verfahren nicht ergeben.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/440

21.08.2019
Heft 8/2019
Autor/in

Sen.-Präs. Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn ist Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.