Die umsatzsteuerliche Behandlung des Finanzierungsleasings ist nach dem EuGH-Urteil Mercedes-Benz Financial Services umstritten. Der VwGH hat eine ausschließlich mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums begründete Entscheidung des BFG aufgehoben. - VwGH 30. 4. 2019, Ra 2017/15/0071.
Eine Bank wollte auf ihrem Grundstück ein Bankgebäude errichten (bzw das bestehende Gebäude bis auf den Rohbau entkernen und neu errichten). Dies erfolgte unter Einschaltung einer Enkelgesellschaft (T-GmbH) aus der Unternehmensgruppe im Wege einer Leasinggestaltung. Um überhaupt die Möglichkeit zu schaffen, dass (wirtschaftliches) Eigentum am Gebäude vom (wirtschaftlichen) Eigentum am Boden abweicht, wurde ein Baurechtsvertrag geschlossen und durchgeführt. Die T-GmbH errichtete sodann als Baurechtsberechtigte das Gebäude (die Finanzierung erfolgte durch die Bank) und verleaste dieses (ca ab 2009) an die Bank in der Form eines Immobilienrestwertleasings mit einer Kaution (Depot) iHv ca 40 % des Investitionsvolumens von 18 Mio €. Die vereinbarte Leasingdauer betrug 15 Jahre. Der Restwert bei dieser Leasingdauer betrug ca 60 % des Investitionsvolumens. Eine Kaufoption wurde der Bank (im schriftlichen Leasingvertrag) nicht eingeräumt.
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