Begeht der Dienstnehmer in Ausübung seines Berufes eine Verwaltungsübertretung (hier: wegen unrechtmäßiger Ausländerbeschäftigung) und wird ihm die deshalb verhängte Verwaltungsstrafe ersetzt, so bilden die Ersatzzahlungen Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. - VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0128.
Der (beschränkt steuerpflichtige) Geschäftsführer A einer österreichischen GmbH (Dienstnehmer) verstieß in seiner Funktion als Geschäftsführer in Österreich gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Er hatte nämlich mit einer ungarischen Gesellschaft M vereinbart, dass diese mit ihren Leuten der österreichischen GmbH Leistungen der "Zerlegung von Rindfleisch" erbringe. Der UVS wertete diese Vereinbarung als Arbeitskräfteüberlassung, und für eine solche waren die Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht erfüllt. Über den Geschäftsführer A wurde daher eine Verwaltungsstrafe verhängt.
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