In einem Streit über die Vergebührung eines Pachtvertrages zwischen dem Verpächter und der Betreibergesellschaft eines Hotels als Pächterin hatte das BFG zu beurteilen, ob die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG1 anwendbar ist.
Das BFG hob mit seinem Erkenntnis vom 29. 11. 20232 den angefochtenen Gebührenbescheid ersatzlos auf und stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die historische Entwicklung3 der Befreiungsbestimmung in Zusammenschau mit der hierzu bisher ergangenen VwGH-Rsp4 und jener zur Reichweite der Befreiung innerhalb einer Vertragskette.5 Dagegen erhob die Abgabenbehörde eine (ordentliche) Revision.6
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