Das BFG hat Familienheimfahrten nicht anerkannt, weil eine Begriffsdefinition der PendlerVO nicht erfüllt war. Das BFG hat damit die Rechtelage verkannt, weil es bei Familienheimfahrten nicht auf die PendlerVO ankommt. - VwGH 5. 2. 2021, Ra 2019/13/0061.
Ein verheirateter Arbeitnehmer machte in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 Ausgaben für Familienheimfahrten von seinem Arbeitsort in W in Österreich zu seinem Familienwohnsitz in Polen und für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend.
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