Steuerrecht

VwGH: Großer Reitstall fällt nicht unter § 1 Abs 2 der Liebhabereiverordnung

Bearbeiter: Nikolaus Zorn

Ein Reitstall mit einer größeren Anzahl von Pferden fällt nicht unter § 1 Abs 2 LVO. Die Betätigung kann allenfalls ausnahmsweise Liebhaberei iSd § 1 Abs 1 LVO sein, wenn durch eine Kriterienprüfung nachgewiesen wird, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. - VwGH 21. 12. 2016, Ro 2015/13/0002.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/102

20.02.2017
Heft 2/2017