Ein Reitstall mit einer größeren Anzahl von Pferden fällt nicht unter § 1 Abs 2 LVO. Die Betätigung kann allenfalls ausnahmsweise Liebhaberei iSd § 1 Abs 1 LVO sein, wenn durch eine Kriterienprüfung nachgewiesen wird, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. - VwGH 21. 12. 2016, Ro 2015/13/0002.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.