Die Haftung des Parteienvertreters für die Richtigkeit der ImmoESt setzt eine nicht abgegoltene/getilgte Schuld des Steuerschuldners voraus. Die Haftung verlangt eine ImmoESt-Berechnung wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen. - VwGH 9. 2. 2022, Ro 2022/15/0004.
Der Rechtsanwalt nahm für den im Jahr 2015 abgeschlossenen Grundstücks-Kaufvertrag die Selbstberechnung von ImmoESt, GrESt und Eintragungsgebühr vor.
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