Die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BAO kann auch nach der aktuellen Rechtslage bewirken, dass die Geltendmachung einer Haftung für diese Abgabe unterbleiben muss. - VwGH 22. 10. 2024, Ra 2024/13/0002.
Einer KG wurde im Jahr 2015 Umsatzsteuer 2009 bis 2015 vorgeschrieben. Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied das BFG (im Jahr 2023) dahin gehend, dass es von der Festsetzung der Umsatzsteuer gem § 206 Abs 1 lit b BAO Abstand nahm und das Beschwerdeverfahren einstellte. Es begründete, die KG habe weder Vermögen noch Einnahmen, weshalb eine derzeitige Durchsetzbarkeit der Abgabenansprüche nicht gegeben sei.
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