Steuerrecht

VwGH: Hauptleistung mit Gratiszugabe in der Umsatzsteuer

Nikolaus Zorn

Das Pauschalentgelt für einen Handytarif mit "Gratiszugabe" ist für umsatzsteuerliche Zwecke auf die beiden Komponenten aufzuteilen; es liegt keine unentgeltliche Zuwendung vor. - VwGH 19. 10. 2023, Ra 2020/13/0110.

In den Jahren 2008 bis 2013 bot ein Mobilfunkanbieter den Kunden einen deutlich über dem Normaltarif liegenden teureren Handy-Vertragstarif in Form eines Kombi-Angebots an, bei welchem die Kunden zusätzlich zu den Telekommunikationsdienstleistungen einen Gutschein (im Wert von 300 € bzw 500 €) erhielten, der bei diversen Vertragshändlern für Hardware (zB Notebook) eingelöst werden konnte. Das BFG ging von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung aus (Gutschein als unselbstständige Nebenleistung) und unterzog damit gesamte Entgelt der Umsatzsteuer für Telekommunikationsdienstleistungen.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/113

15.02.2024
Heft 2/2024
Autor/in

Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn war Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.