Kommen bei einer nach dem 31. 12. 2012 beginnenden "erstmaligen" Vermietung eines Gebäudes als AfA-Bemessungsgrundlage die fiktiven Anschaffungskosten zur Anwendung (§ 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG 1988), hat dies gravierende Folgen für die Berechnung der ImmoESt im Falle einer späteren Veräußerung des Mietobjekts: Die Veräußerung ist in zwei Veräußerungen aufzuspalten, einerseits für die Wertänderung bis zum Vermietungsbeginn und andererseits für die nachfolgende Wertänderung - VwGH 22. 2. 2024, Ra 2022/13/0086.
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