Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann steuerlich kein Betriebsvermögen haben (anderes gilt nur für deren Betriebe gewerblicher Art). Ihre Grundstücksverkäufe stellen daher private Grundstücksveräußerungen dar und unterliegen als solche der ImmoESt. - VwGH 27. 6. 2018, Ro 2016/15/0025.
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: römisch-katholische Pfarrpfründe S) veräußerte am 23. 7. 2012 drei Grundstücke aus ihren landwirtschaftlichen Flächen.
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