In zwei Erkenntnissen bestätigte der VwGH die Ansicht des BFG, wonach beim Verkauf des Hautwohnsitzes nicht mehr als 1.000 m2 an Bodenfläche von der ImmoESt befreit sein können.
Ein Revisionswerber und seine Ehefrau verkauften im Oktober 2013 eine Liegenschaft (Neuvermögen), auf welcher sich ihr repräsentatives, sehr großes Wohngebäude innerhalb eines (als Bauland gewidmeten) 3.637 m2 großen Gartens befand. Zugleich verkauften sie auch an die Liegenschaft angrenzende weitere Grundflächen. Der einheitliche Kaufpreis betrug 7,650.000 €.
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