Das EStG unterscheidet zwischen Instandsetzung und Instandhaltung. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Aufwandskategorien musste der VwGH für Sanierungsaufwendungen vornehmen, die nur zwei - in einer großen Wohnanlage gelegene - Eigentumswohnungen betrafen. - VwGH 26. 9. 2024, Ro 2023/15/0001.
Der Steuerpflichtige ist Eigentümer von 39 Eigentumswohnungen in einer einzigen (ca doppelt so viele Wohnungen umfassenden) Wohnungseigentumsanlage und vermietet seine Wohnungen für Wohnzwecke. In der Einkommensteuererklärung 2018 machte er Erhaltungsaufwendungen, die für nur zwei dieser Wohnungen angefallen waren, als sofort absetzbare Werbungskosten geltend. Es handelte sich insb um Baumeister-, Elektroinstallations- und Sanitärinstallationsarbeiten.
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