Ein Mitgliedstaat, der für Steuerberatungs-GmbH die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vorsieht, muss diese Art der Besteuerung auch den Unternehmensberatungs-GmbHs gewähren, weil für eine Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung zu finden ist. - VwGH 28. 6. 2017, Ro 2015/15/0045.
Eine GmbH war im Bereich der Unternehmensberatung (und Buchhaltung) tätig. Sie nahm die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten vor, versteuerte also nach "Ist" (§ 17 Abs 1 UStG).
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