Dem Erk des VwGH 26. 11. 1990, 90/15/0073, in welchem nunmehr die Eigenverbrauchsbesteuerung bei Übergang auf Liebhaberei verneint worden ist, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sie in den Jahren 1976 bis 1980 unter Inanspruchnahme der Vorsteuern einen Gasthof errichtet hat. Sie erklärte in den Folgejahren stets (negative) Einkünfte aus der Bewirtschaftung des Gasthofes, die als gewerblich erklärt und veranlagt wurden. In den Umsatzsteuererklärungen für 1987 und 1988 gab sie ihre Umsätze nicht mehr an (Nullerklärung) und wies darauf hin, daß ihrer Tätigkeit Liebhaberei sei. Nachdem die Vorsteuern unwiderruflich lukriert waren, wollte sie die Umsätze über § 2 Abs 5 Z 2 UStG steuerfrei (auch hinsichtlich Alkoholabgabe) gestellt wissen. In der Berufungsentscheidung für 1987 und 1988 (diese betraf nur Umsatzsteuer und Alkoholabgabe) nahm die FLD als erwiesen an, daß bis Ende 1988 die Tätigkeit der Beschwerdeführerin unternehmerisch gewesen sei, mit Ende 1988 aber der Wechsel zur Liebhabereitätigkeit stattgefunden habe; die Behörde unterstellte daher zu diesem Termin den Übergang von einer bis dahin bestandenen unternehmerischen Tätigkeit auf eine Liebhaberei und ging davon aus, daß damit der Eigenverbrauchstatbestand nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG hinsichtlich des gesamten Unternehmens (Gebäude und alle sonstigen Gegenstände) verwirklicht sei, zumal diese Gegenstände in der Folge einem durch § 2 Abs 2 Z 5 UStG ausdrücklich als nichtunternehmerisch anzusehenden Zweck dienten.
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