Im Hotelgewerbe unterliegen nach der Sonderregelung in § 10 UStG 1994 nur jene regelmäßig mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz, die bei Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie normalerweise an Gäste erbracht werden. - VwGH 27. 6. 2018, Ra 2016/15/0075.
Gem § 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG 1994 (idF vor StRefG 2015/2016) ermäßigt sich die Steuer auf 10 % für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen.
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