Veräußert ein gemeinnütziger Verein Grundstücke, die kein Betriebsvermögen darstellen, erfolgt die Besteuerung nach § 1 Abs 3 Z 3 iVm § 21 Abs 3 Z 4 KStG und steht der Freibetrag nach § 23 KStG nicht zu. - VwGH 18. 10. 2018, Ro 2016/15/0040.
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