Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit als Universitätsprofessor liegt an der Universität. Daher sind gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehbar. - VwGH 13. 3. 2024, Ra 2023/15/0063.
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