Die gruppeninterne errichtende Umwandlung eines noch neuen Gruppenmitgliedes auf eine KG mit dem bisherigen Gesellschafter des Gruppenmitglieds als alleinigem Kommanditisten und einem vermögensmäßig nicht beteiligten Komplementär bedeutet nicht eine Verletzung der Drei-Jahres-Frist des § 9 Abs 10 KStG und führt daher nicht zum rückwirkenden Ausscheiden dieses Gruppenmitglieds aus der Gruppe. - VwGH 31. 5. 2017, Ro 2016/13/0002.
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