Werden vor einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses in einem auffallenden Ausmaß erhöhte Bezüge vereinbart, ohne dass sich diese Erhöhung aus einem veränderten vertraglichen Arbeitsausmaß erklären lässt, und wird die Abfertigung dann von den Letztbezügen bemessen, liegt insoweit keine gesetz-
liche, sondern eine freiwillige Abfertigung vor. Die Abfertigungsbegünstigung (§ 67 Abs 3 EStG) errechnet sich dann nur aus der ursprünglichen Bezugshöhe.
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