Bei der Berechnung des steuerlichen Liquidationsgewinnes nach § 19 KStG sind die ungetilgt gebliebenen Verbindlichkeiten der GmbH Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens. Diese offenen Verbindlichkeiten der GmbH bilden daher - entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung - keinen körperschaftsteuerpflichtigen Liquidationserlös. Auch wenn die GmbH während des Liquidationszeitraums Gruppenmitglied bleibt, findet ihr steuerliches Ergebnis nicht mehr Eingang in die Gruppenbesteuerung. - VwGH 4. 9. 2019, Ro 2017/13/0009, Ro 2017/13/0010.
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