Nachdem im Vorabentscheidungsverfahren das EuGH-Urteil vom 14. 11. 2019, Dilly’s Wellnesshotel (II), C-585/17, ergangen war, entschied nunmehr der VwGH über die Energieabgabenvergütung ab 2011. - VwGH 18. 12. 2019, Ro 2016/15/0041.
Das Energieabgabenvergütungsgesetz1 (EAVG)2 erfuhr durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011)3 eine Novellierung (im Folgenden: EAVG-Novelle 2011), wodurch eine Einschränkung des Energieabgabenvergütungsanspruchs auf Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht ("Produktionsbetriebe"), bezweckt wurde und damit der Ausschluss sogenannter "Dienstleistungsbetriebe" von der Vergütung. Der durch die EAVG-Novelle 2011 geschaffene § 4 Abs 7 EAVG normiert, dass diese Einschränkung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsansprüche anzuwenden ist, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. 12. 2010 beziehen.
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