In einem vorangegangenen Beitrag haben sich die Autoren mit der Frage auseinandergesetzt, ob die dreimonatige Frist zur Direktvorlage gem § 262 Abs 2 BAO mit jener zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gem § 284 BAO kumuliere. Das BFG hätte dies zuvor bejaht. Nunmehr habe der VwGH den Beschluss des BFG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
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