Der Vertrag über die Verpachtung eines Hotels (zur Führung eines Beherbergungsbetriebes) unterliegt der Bestandvertragsgebühr nach dem GebG. Es greift nicht die Gebührenbefreiung für "Verträge über Miete von Wohnräumen". - VwGH 14. 5. 2024, Ro 2024/16/0004.
Im Jahr 2018 wurde ein Pachtvertrag über ein (zu errichtendes) voll ausgestattetes Hotel - mit Betriebspflicht - abgeschlossen und ein teilweise umsatzabhängiger Bestandzins festgelegt. Dafür schrieb das Finanzamt Gebühr nach § 33 TP 5 GebG iHv 405.600 € vor.
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