Mit Erkenntnis vom 18. 12. 1997, 97/16/0083, 0084, hat der VwGH eine Minimalbindung des Gerichts/der Finanzstrafbehörde an die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung abgelehnt. Die Begründung des Gerichtshofes ist bedauerlicherweise knapp und kann in dieser Form nicht überzeugen.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Linz
Seit dem Urteil des OGH mit verstärktem Senat vom 21. 11. 1991, JBl 1992, 656, verneinen alle drei Höchstgerichte eine Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren im Wesentlichen mit dem Argument, dass einer derartigen Bindungswirkung strafrechtliche Grundrechtsgarantien (insbesondere Art 6 Abs 2 MRK) entgegenstehen. Offen blieb jedoch die Frage, ob die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung im Abgabenverfahren die Obergrenze des strafbestimmenden Wertbetrages für ein Finanzstrafverfahren bestimmt oder ob die Finanzstrafbehörde/das Gericht über die abgabenbehördliche Festsetzung hinaus Abgabenverkürzungen annehmen und sanktionieren darf.
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