Trotz freiwillig geführter Buchführung hat der Freiberufler dem Finanzamt gegenüber über viele Jahre das Ergebnis einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erklärt. Die spätere Offenlegung dieses Umstandes kann nicht als Bilanzberichtigung iSd § 4 Abs 2 EStG erfasst werden. - VwGH 27. 4. 2017, Ra 2016/15/0026.
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