Das Unternehmen wollte wegen langfristig unkündbarer Mietverträge für die Geschäftsräume jener Filialbetriebe, die Verluste erwirtschaften, eine Drohverlustrückstellung bilden. Da das Unternehmen die Räume aber weiterhin nutzt, versagte der VwGH die Rückstellungsbildung. - VwGH 7. 4. 2022, Ro 2021/13/0009.
Eine im Lebensmitteleinzelhandel tätige Kapitalgesellschaft betreibt eine große Anzahl von Filialen (Einzelhandelsgeschäfte). In einzelnen Filialen wurden Verluste erzielt (schlechte Standorte). Die Filialen wurden dennoch weiterbetrieben; die Erträge dieser Filialen konnten die variablen Kosten decken (positiver Deckungsbeitrag), aber nicht mehr alle Fixkosten. Zu den Fixkosten zählten die Mieten für die Räumlichkeiten. Die Mietverträge waren auf lange Zeit unkündbar. In Bezug auf diese Verlustfilialen bildete die Gesellschaft Drohverlustrückstellungen für den Zeitraum der Unkündbarkeit der Mietverträge.
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