Auch wenn der Universitätsassistent einen Teil seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit für das Arbeiten an der eigenen Dissertation aufwenden darf, zählt ein von dritter Seite gewährtes Dissertationsstipendium nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. - VwGH 18. 10. 2018, Ra 2016/15/0070.
Der als Universitätsassistent ("praedoc") beschäftigte Steuerpflichtige betrieb seit dem Wintersemester 2010/2011 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften; er war für 20 Wochenstunden als Universitätsassistent beschäftigt. Er erhielt ab Ende 2013 ein Stipendium der S-Bank, die in Zusammenarbeit mit der Universität seine Dissertation förderte. Dieses Stipendium zur Förderung der Dissertation erhielt er monatlich (ca 850 €, 14 Mal pro Jahr), die Auszahlung des Stipendiums erfolgte gemeinsam mit seinem Gehalt. Die Universität bezog das monatliche Stipendium in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage mit ein.
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