Der VwGH hat kürzlich entschieden, dass der Versicherungsbegriff des VersStG die Übernahme eines versicherungsspezifischen Wagnisses durch das Versicherungsunternehmen zur Voraussetzung hat. Bloße Spar- oder Kapitalansammlungsprodukte, bei denen der Kunde das ausschließliche Veranlagungsrisiko trägt, unterliegen daher keiner Versicherungssteuerpflicht.
Der nunmehrige Revisionswerber hat im Jahr 2009 eine als "anteilsgebundene Lebensversicherung" titulierte Ablebensversicherung mit einem Schweizer Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Diese war dergestalt konstruiert, dass eine Einmalprämie in der Höhe von € 390.000 geleistet wurde und das Versicherungsunternehmen diesen Betrag - quasi als Vermögensverwaltungsmandat - veranlagt hat. Bei Eintritt des Versicherungsfalles (Ableben des Revisionswerbers) wäre den Begünstigten der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Wert der Kapitalanlagen ausbezahlt worden. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Kündigung seitens des Versicherungsnehmers (die jederzeit möglich war), wäre der aktuelle Wert der Kapitalanlagen abzüglich 0,25 % Abschlagsgebühr als Rückkaufswert zur Auszahlung gelangt.
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