Der VwGH habe kürzlich entschieden, dass der Versicherungsbegriff des VersStG die Übernahme eines versicherungsspezifischen Wagnisses durch das Versicherungsunternehmen zur Voraussetzung habe. Bloße Spar- oder Kapitalansammlungsprodukte, bei denen der Kunde das ausschließliche Veranlagungsrisiko trage, würden keiner Versicherungssteuerpflicht unterliegen. Übernehme ein Versicherer überhaupt kein Risiko, liege mangels Risikoübernahme durch das Versicherungsunternehmen keine Versicherung und damit für Zwecke der Versicherungssteuer auch kein Versicherungsverhältnis vor.
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