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VwGH klärt „Vinkulierung“

Dr. Otto Sarnthein

Sollte der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag einer Bank zur Sicherstellung für einen Kredit verpfändet werden, so war es bisher üblich, die Verpfändung als „Vinkulierung“ zu bezeichnen und auf diesem Wege der Nachversteuerung nach § 18 Abs 4 EStG 1988 auszuweichen. Der VwGH hat nunmehr den Begriff der „Vinkulierung“ für einkommensteuerliche Zwecke definiert: Nicht schädlich ist die bloße Zahlungssperre, dh die Vereinbarung, dass die Auszahlung aus dem Versicherungsvertrag (an den Begünstigten) der Zustimmung eines Dritten bedarf. Jede darüber hinausgehende Vereinbarung erfüllt aber bereits den Nachversteuerungstatbestand (ebenso bereits DORALT, EStG2, § 18 Tz 105).

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Artikel-Nr.
ÖStZ 1996, 397

01.08.1996
Heft 15-16/1996
Autor/in
Otto Sarnthein

Hofrat Dr. Otto Sarnthein ist Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer in der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen und Autor zahlreicher Publikationen.

Vorspann:

Aufgrund der Umsatzsteuernovelle 2003, BGBl. I Nr. 134/2003, und der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 27/2004, wurde die gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen ab dem 1.1.2004 einer neuen Rechtslage unterstellt. Der folgende Beitrag soll die Anwendung der vorgenannten Gesetzesänderungen erleichtern und rechtliche Bedenken unter Einbeziehung aktueller VwGH-Rechtsprechung und gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen beseitigen.