Steuerrecht

VwGH: Klientenstock niemals Privatvermögen

Bearbeiter: Nikolaus Zorn

Verpachtet ein einzelunternehmerischer Steuerberater seinen gesamten Klientenstock, so führt dies dennoch nicht zur Betriebsaufgabe, weil nicht ausgeschlossen ist, dass er die Klienten später einmal wieder auf eigene Rechnung betreuen wird. Zudem gilt: Ein Klientenstock kann gar nicht aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. - VwGH 14. 9. 2017, Ro 2015/15/0027.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/628

22.12.2017
Heft 12/2017