Das Finanzamt gewährte für ein Kind den vollen Familienbonus Plus. Nachträglich bemerkte das Finanzamt, dass einer weiteren Person (dem leiblichen Vater) die Hälfte des Familienbonus Plus zusteht. Ob das Finanzamt bei jener Person, welcher es zu Unrecht den vollen Familienbonus gewährt hatte, die Korrektur nach § 295a BAO vornehmen darf (oder allenfalls nach § 303 BAO), hatte der VwGH zu klären. - VwGH 26. 4. 2023, Ra 2022/15/0057.
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