Der VwGH sprach in einem jüngst ergangenen Erk aus, dass die In-vitro-Fertilisation zu außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 EStG führen kann.
Eine Frau machte in der Einkommensteuererklärung 2000 den Betrag von ca 150.000 S unter dem Titel „In-vitro-Fertilisation (künstliche Befruchtung)“ als außergewöhnliche Belastung geltend. Es handelte sich um eine so genannte homologe künstliche Befruchtung, also eine Maßnahme, die an einer verheirateten Frau mit den Samenzellen ihres Mannes vorgenommen wird. Die Stpfl verwies darauf, seit dem In-Kraft-Treten des In-vitro-Fertilisations-Fonds-Gesetzes, BGBl 1999/180 mit 1. 1. 2000 würden die Krankenkassen grundsätzlich 70 % der Kosten übernehmen. Kein Zuschuss werde allerdings gewährt, wenn die Frau, wie im gegenständlichen Fall, über 40 Jahre alt sei (Anmerkung: die Stpfl war 41 Jahre alt).
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