Im März 2022 habe das BFG ausgesprochen, dass ausländischen EU-Muttergesellschaften auch ohne Erfüllung des gesetzlichen Erfordernisses einer im Firmenbuch eingetragenen inländischen Zweigniederlassung, der die Beteiligung an den inländischen Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist, die Bildung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG offenstehe. Aufgrund der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit habe das BFG einen horizontalen Verlustausgleich zwischen den inländischen Tochtergesellschaften über das Referenzobjekt der ausländischen EU-Muttergesellschaft erlaubt. Der VwGH habe sich nun mit der gegen das BFG-Erkenntnis eingebrachten (ordentlichen) Amtsrevision befasst.
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