Steuerrecht

VwGH: Lange Verjährungsfrist bei Hinterziehung durch Erblasser

Bearbeiter: Nikolaus Zorn

Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nach § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO kommt auch zur Anwendung, wenn die Person, welche die Hinterziehung begangen hat, im Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe (an den Erben) bereits verstorben ist. - VwGH 31. 1. 2018, Ro 2017/15/0015.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/153

19.03.2018
Heft 3/2018