In der Phase der Vorbereitung auf eine künftige Betriebseröffnung können (negative) Einkünfte vorliegen. Bei einer langjährigen Vorbereitungsphase ist primär zu prüfen, ob die vom Steuerpflichtigen bereits entfaltete Aktivität dem Grunde nach einer durch die Tatbestände der Einkunftsarten des EStG vorgegebenen Betätigung entspricht. Erst im Anschluss daran kommt eine Liebhabereiprüfung in Betracht. - VwGH 30. 10. 2024, Ra 2023/15/0035.
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