Die für den Mantelkauftatbestand nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 erforderliche wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur kann auch bewirkt werden, indem die Geschäftsführungsbefugnisse auf einen faktischen Geschäftsführer übergehen. - VwGH 24. 4. 2024, Ro 2022/15/0040.
Der Verlustvortrag bei Körperschaften steht nicht mehr zu, wenn die Identität der Körperschaft infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen (entgeltlichen) Änderung der Gesellschafterstruktur wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist.
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