Führt das Zuflussprinzip zu einer anormalen Belastungswirkung, kann unter besonderen Umständen ausnahmsweise eine sachliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO vorliegen. - VwGH 17. 11. 2022, Ra 2020/15/0079.
Der Revisionswerber war einer der Geschäftsführer der A-GmbH. Als solcher erzielte er im Jahr 2011 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von ca 1,045.000 €, in denen ein Betrag von (brutto) 867.813 € als Teilabfindung seines Betriebspensionsanspruchs enthalten war. Insgesamt wurde im Jahr 2011 von diesen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Lohnsteuer von 515.017 € einbehalten. Diese Einkünfte wurden - neben anderen Einkünften - im Einkommensteuerbescheid 2011 erfasst.
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