Finanzämter wählen oftmals eine Adressierung: "an die Steuerpflichtige zu Handen eines Vertreters". Ob diese Formulierung auch die Steuerpflichtige zur "formellen" Empfängerin im zustellrechtlichen Sinn macht, wird von der Judikatur uneinheitlich beurteilt. - VwGH 22. 11. 2023, Ra 2023/13/0048.
Die A-GmbH hatte trotz Aufforderung die vorgeschriebene Meldung nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) nicht eingereicht. Daher setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 24. 8. 2021 gegenüber der A-GmbH zu Handen ihres Geschäftsführers eine Zwangsstrafe fest. Der Bescheid wurde elektronisch in die FinanzOnline-Databox der A-GmbH zugestellt.
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