Das Unterlassen der Entrichtung der monatlichen Kommunalsteuer stellt keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dar. - VwGH 3. 4. 2019, Ra 2018/15/0102 .
Beim VwGH waren mehrere Revisionen anhängig, in denen die Gemeindebehörde gegen den Unternehmer ein Strafverfahren eingeleitet und ihn nach § 15 Abs 1 KommStG betraft hatte, weil er die monatliche Selbstberechnung und Entrichtung der Steuer unterlassen hatte. Die Verwaltungsbehörde war nämlich davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur monatlichen Selbstberechnung eine "Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht" iSd § 15 KommStG darstelle und diese Pflicht verletzt worden sei.
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