Ermittelt der Parteienvertreter aufgrund eines Rechtsirrtums bzw einer abweichenden (unrichtigen) Rechtsmeinung die ImmoESt zu niedrig, tritt keine Abgeltungswirkung ein. Die Korrektur erfolgt im Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheid. - VwGH 26. 5. 2021, Ra 2019/15/0046.
Die offenen Formulierungen in § 30b Abs 2 EStG und § 24 Abs 2 KStG ließen Fragen nach der Abgeltungswirkung der ImmoESt auf private Grundstücksveräußerungen in Fällen aufgekommen, in denen den Parteienvertretern Fehler unterlaufen und dadurch die ImmoESt (etwa als Folge eines Rechtsirrtums) zu niedrig berechnet wird.
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