Steuerrecht

VwGH: Nur ImmoESt in korrekter Höhe hat Abgeltungswirkung

Nikolaus Zorn

Ermittelt der Parteienvertreter aufgrund eines Rechtsirrtums bzw einer abweichenden (unrichtigen) Rechtsmeinung die ImmoESt zu niedrig, tritt keine Abgeltungswirkung ein. Die Korrektur erfolgt im Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheid. - VwGH 26. 5. 2021, Ra 2019/15/0046.

Die offenen Formulierungen in § 30b Abs 2 EStG und § 24 Abs 2 KStG ließen Fragen nach der Abgeltungswirkung der ImmoESt auf private Grundstücksveräußerungen in Fällen aufgekommen, in denen den Parteienvertretern Fehler unterlaufen und dadurch die ImmoESt (etwa als Folge eines Rechtsirrtums) zu niedrig berechnet wird.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/409

23.07.2021
Heft 7/2021
Autor/in

Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn war Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.