Steuerrecht

VwGH: Offene Verbindlichkeiten kein körperschaftsteuerlicher Liquidationserlös

Nikolaus Zorn

Das BFG hatte entschieden, dass Verbindlichkeiten einer GmbH, die bei der Liquidation (bzw Auflösung einer GmbH durch Konkurseröffnung) offenbleiben, nicht im Rahmen des Abwicklungs-Endvermögens iSd § 19 KStG 1988 zu berücksichtigen sind (vgl RdW 2018, 816; hierzu Beiser, SWK 2017, 378, und Kanduth-Kristen, SWK 2017, 371). Dies bedeutete, dass diese offenen Verbindlichkeiten einen steuerpflichtigen Liquidationsgewinn darstellen, den das BFG im Rahmen der Gruppenbesteuerung beim Gruppenträger besteuerte.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2019/570

18.10.2019
Heft 10/2019
Autor/in

Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn war Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.