Steuerrecht

VwGH: Offene Verbindlichkeiten kein körperschaftsteuerlicher Liquidationserlös

Nikolaus Zorn

Das BFG hatte entschieden, dass Verbindlichkeiten einer GmbH, die bei der Liquidation (bzw Auflösung einer GmbH durch Konkurseröffnung) offenbleiben, nicht im Rahmen des Abwicklungs-Endvermögens iSd § 19 KStG 1988 zu berücksichtigen sind (vgl RdW 2018, 816; hierzu Beiser, SWK 2017, 378, und Kanduth-Kristen, SWK 2017, 371). Dies bedeutete, dass diese offenen Verbindlichkeiten einen steuerpflichtigen Liquidationsgewinn darstellen, den das BFG im Rahmen der Gruppenbesteuerung beim Gruppenträger besteuerte.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/570

18.10.2019
Heft 10/2019
Autor/in

Sen.-Präs. Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn ist Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.