Stellt der wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer (mit Pensionsantritt) seine Geschäftsführertätigkeit ein, so bewirkt dies die Aufgabe seines (Geschäftsführungs-)Betriebes. Dies hat einen Übergangsgewinn (von § 4 Abs 3 auf § 4 Abs 1 EStG) und einen Aufgabegewinn zur Folge. Die Forderung auf Kapitalabfindung der Firmenpension ist dabei nach § 37 EStG begünstigt zu besteuern. - VwGH 19. 4. 2018, Ro 2016/15/0017.
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