In einer aktuellen Entscheidung formuliert der VwGH, dass Mieterinvestitionen in Bezug auf die Abschreibung (§§ 7, 8 EStG) so behandelt werden wie Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters stehen. - VwGH 24. 10. 2019, Ro 2018/15/0013-0015.
Die aktuelle Rsp des VwGH anerkennt ein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum nur mehr unter strengen Voraussetzungen (zB VwGH 24. 10. 2019, Ro 2019/15/0177). So muss ein wirtschaftlicher Eigentümer bspw neben der uneingeschränkten Verfügungsmacht auch das volle Risiko der Wertminderung und die volle Chance der Wertsteigerung haben. Wirtschaftliches Eigentum am Gebäude wird dabei nicht vom wirtschaftlichen Eigentum an Grund und Boden abweichen können (außer bei Begründung eines Baurechts).
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