Das Rauchverbot gem § 12 Abs 1 Z 4 TNRSG gilt "in Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen". Das Rauchverbot gem § 12 Abs 1 Z 4 TNRSG herrscht in den betreffenden Räumlichkeiten - wie die Mat belegen (RV 672 BlgNR 25. GP, 1 ff) - ua zwecks Vermeidung einer vom Gesetzgeber als gesundheitsgefährdend erachteten "Drittrauch- Exposition" bzw zur Vermeidung von "kaltem" Rauch ganz allgemein und uneingeschränkt. Es ist daher weder auf die Öffnungszeiten des Gastronomiebetriebes begrenzt, noch setzt es die tatsächliche (gleichzeitige) Anwesenheit von Gästen voraus (siehe zB auch § 13 Abs 2 TNRSG sowie das Rauchverbot in Hotelzimmern, das ebenfalls - ganz offenkundig - nicht von der Präsenz anderer Gäste in dem jeweiligen Hotelzimmer abhängig ist). VwGH 22. 1. 2024, Ra 2023/11/0122.
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