Soweit die getrennt lebenden Eltern kein Einvernehmen über das Ausmaß des Kontaktes zum Kind (§ 187 ABGB) erzielen, kann die Anrufung des Gerichts zwangsläufig erwachsen. Im gerichtlichen (außerstreitigen) Verfahren betreffend das Kontaktrecht können die Eltern ihre Interessen allerdings selbst wahren und müssen sich nicht eines Rechtsanwalts bedienen. Von Sonderfällen abgesehen, können Rechtsanwaltskosten im Kontaktrechtsstreit daher nicht außergewöhnliche Belastung sein. - VwGH 25. 7. 2018, Ro 2018/13/0002.
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