§ 8 Abs 4 lit c KStG stelle bei der Definition des Mantelkauftatbestands als ein Tatbestandsmerkmal auf die sog organisatorische Eingliederung ab. Ausschlaggebend für die organisatorische Eingliederung sei die Willensbildung durch die Gesellschaftsorgane. Schon bisher habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass nur formal beibehaltene Organbestellungen die Verwirklichung des Mantelkauftatbestands nicht verhindern könnten. Der VwGH habe nunmehr in konsequenter Fortsetzung der Judikaturlinie für den Fall einer Alleingeschäftsführerin, die nur formal belassen worden sei, die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Wegfalls der organisatorischen Eingliederung bejaht.
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